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CH-BL
§ 12 Notariatsgesetz - Wiederholung der Notariatsprüfung
Notariatsprüfung
§ 12 Notariatsgesetz · Wiederholung der Notariatsprüfung
1. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung zweimal nicht bestanden haben, werden zur Notariatsprüfung nicht mehr zugelassen.