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217 CH-BL

§ 12 Notariatsgesetz - Wiederholung der Notariatsprüfung

Notariatsprüfung
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§ 12 Notariatsgesetz · Wiederholung der Notariatsprüfung

1. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung zweimal nicht bestanden haben, werden zur Notariatsprüfung nicht mehr zugelassen.

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