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217 CH-BL

§ 11 Notariatsgesetz - Gestaltung der Prüfung

Notariatsprüfung
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§ 11 Notariatsgesetz · Gestaltung der Prüfung

1. Die Notariatsprüfung ist praxisbezogen auszugestalten.

2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Prüfung und die Erteilung des Fähigkeitsausweises.

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