Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217 CH-BL

§ 10 Notariatsgesetz - Durchführung der Prüfung

Notariatsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Notariatsgesetz · Durchführung der Prüfung

1. Die Notariatskommission bildet für die Durchführung der Notariatsprüfung einen 3-köpfigen Ausschuss.

2. Dieser bestimmt geeignete Personen als Examinatorinnen und Examinatoren.

3. Die Examinatorinnen und Examinatoren sind zuständig für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben und die Korrektur der von den Kandidatinnen und Kandidaten eingereichten Arbeiten.

4. Sie nehmen an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teil.

5. Die praktizierenden basel-landschaftlichen Notarinnen und Notare sind verpflichtet, sich als Examinatorinnen und Examinatoren zur Verfügung zu stellen.

6. Für die administrativen Belange der Prüfung steht dem Ausschuss das Aktuariat der Notariatskommission zur Verfügung.

← § 9 Notariatsgesetz Geltungsbereich § 11 Notariatsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →