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217 CH-BL

§ 1 Notariatsgesetz - Geltungsbereich

Geltungsbereich, Notariatsbewilligung
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§ 1 Notariatsgesetz · Geltungsbereich

1. Das Gesetz regelt das Verfahren der öffentlichen Beurkundung und die Berufsausübung der Notarinnen und Notare, die Zulassung zum Notarenberuf und deren Voraussetzungen sowie die Verantwortlichkeit, das Disziplinarwesen und die Aufsicht.

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