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217.13 TVANotGebV CH-BL

§ 9 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Rahmengebühren

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§ 9 NotGebV · Rahmengebühren

1. Es gelten Rahmengebühren für die folgenden Geschäfte

a. für Ehe- und Erbverträge sowie für Vermögensverträge nach dem Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG): 500-1'700 Fr.

b. für letztwillige Verfügungen: 400-1'500 Fr.

c. für die Gründung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ohne qualifizierte Tatbestände: 700-2'000 Fr.

d. für Handänderungsverträge bezüglich Liegenschaften: 800-2'500 Fr.

e. für Dienstbarkeitsverträge, ohne selbständige und dauernde Baurechte: 500-1'600 Fr.

f. für die Errichtung von Grundpfandrechten: 350-1'500 Fr.

2. Innerhalb des Gebührenrahmens wird entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand nach den Stundenansätzen gemäss § 8 abgerechnet.

3. Ist der tatsächliche Zeitaufwand ausnahmsweise durch die Obergrenze des Gebührenrahmens nicht gedeckt, so kann diese überschritten werden. Der tatsächliche Mehraufwand und die aufwandmehrenden Tatbestände sind gegenüber den Leistungsepfängerinnen und Leistungsempfängern auszuweisen und nachvollziehbar zu begründen.

4. Vorbehalten bleibt die Gebührenerhebung für nicht zustande gekommene Urkunden.

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