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217.13 TVANotGebV CH-BL

§ 8 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Stundenansatz

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§ 8 NotGebV · Stundenansatz

1. Wo keine festen Gebührenansätze festgelegt sind, gilt ein Stundenansatz von

a. 180.00 Fr. bis 260.00 Fr. für die Tätigkeit der Notarin oder des Notars, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person;

b. 60.00 Fr. bis 180.00 Fr. für die Tätigkeit von Notariatsangestellten (Sekretariat, Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter, juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter), je nach deren Qualifikationsstufe.

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