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217.13 TVANotGebV CH-BL

§ 7 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Gebührenermässigung, Gebührenerlass

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§ 7 NotGebV · Gebührenermässigung, Gebührenerlass

1. Das Gesuch um Gebührenermässigung ist in der Regel anlässlich der ersten Instruktion, spätestens aber vor der Beurkundung zu stellen.

2. Das Gesuch um vollständigen Gebührenerlass kann in jedem Stadium des Verfahrens, muss aber in jedem Fall vor Einleitung einer Betreibung gestellt werden.

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