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217.13 TVANotGebV CH-BL

§ 6 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Fälligkeit, Verzugszins

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§ 6 NotGebV · Fälligkeit, Verzugszins

1. Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.

2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins in Höhe von maximal dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz verlangt werden.

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