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217.13 TVANotGebV CH-BL

§ 5 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Rechnungstellung

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§ 5 NotGebV · Rechnungstellung

1. Die Gebühren inklusive Auslagen werden mit Abschluss der Amtstätigkeit in Rechnung gestellt. Vorbehalten ist § 4 Absatz 2.

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