217.13
TVANotGebV
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Rechnungstellung
§ 5 NotGebV · Rechnungstellung
1. Die Gebühren inklusive Auslagen werden mit Abschluss der Amtstätigkeit in Rechnung gestellt. Vorbehalten ist § 4 Absatz 2.