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217.13 TVANotGebV CH-BL

§ 4 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Offerte, Kostenvorschuss

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§ 4 NotGebV · Offerte, Kostenvorschuss

1. Die Kundin oder der Kunde kann einen ungefähren Kostenrahmen, eine detaillierte Offerte oder eine Offerte mit Kostendach verlangen.

2. Es kann ein Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangt werden.

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