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217.13 TVANotGebV CH-BL

§ 3 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Gebührentragung

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§ 3 NotGebV · Gebührentragung

1. Die Gebühren und Auslagen werden der anmeldenden Partei in Rechnung gestellt. Bei mehreren Anmeldenden kann die ganze Rechnung einem der Anmeldenden auferlegt werden.

2. Die Vertragsparteien haben die Gebühren je zu gleichen Teilen zu entrichten, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

3. Mehrere Partner einer Vertragspartei haften solidarisch für die in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen.

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