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217.13 TVANotGebV CH-BL

§ 2 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Gebühr für nicht zustande gekommene Urkunden

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§ 2 NotGebV · Gebühr für nicht zustande gekommene Urkunden

1. Die Aufwandgebühr ist auch geschuldet

a. bei Rückzug eines ganz oder teilweise vorbereiteten Geschäftes;

b. bei Nichtzustandekommen eines Geschäftes.

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