217.13
TVANotGebV
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Gebühr für nicht zustande gekommene Urkunden
§ 2 NotGebV · Gebühr für nicht zustande gekommene Urkunden
1. Die Aufwandgebühr ist auch geschuldet
a. bei Rückzug eines ganz oder teilweise vorbereiteten Geschäftes;
b. bei Nichtzustandekommen eines Geschäftes.