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217.13 TVANotGebV CH-BL

§ 14 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Übergangsbestimmung für die Gebühren der Notariate der Bezirksschreibereien

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§ 14 NotGebV · Übergangsbestimmung für die Gebühren der Notariate der Bezirksschreibereien

1. Für die Gebühren der Notariate der Bezirksschreibereien gilt bis zum 31. Dezember 2013 § 14 der Verordnung vom 8. Januar 1991 über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV).

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