217.13
TVANotGebV
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Auslagen, Kopien
§ 13 NotGebV · Auslagen, Kopien
1. Auslagen für Erhebungen (Vorprüfungen, Registerauszüge, Gutachten, Sachverständigenberichte usw.), Fahrtkosten (Tram-, Bus- und Bahnbillets, Kilometerentschädigungen, Parkierungskosten usw.), Veröffentlichungen, Porti, Telefongespräche usw. werden in ihrer tatsächlichen Höhe und gesondert ausgewiesen in Rechnung gestellt.
2. Für Kopien können pro Seite erhoben werden
a. für Schwarzweisskopien 0,20 Fr.
b. für Farbkopien 0,70 Fr.