Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.13 TVANotGebV CH-BL

§ 13 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Auslagen, Kopien

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 NotGebV · Auslagen, Kopien

1. Auslagen für Erhebungen (Vorprüfungen, Registerauszüge, Gutachten, Sachverständigenberichte usw.), Fahrtkosten (Tram-, Bus- und Bahnbillets, Kilometerentschädigungen, Parkierungskosten usw.), Veröffentlichungen, Porti, Telefongespräche usw. werden in ihrer tatsächlichen Höhe und gesondert ausgewiesen in Rechnung gestellt.

2. Für Kopien können pro Seite erhoben werden

a. für Schwarzweisskopien 0,20 Fr.

b. für Farbkopien 0,70 Fr.

← § 12 NotGebV Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Aufwandgebühr § 14 NotGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →