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217.13 TVANotGebV CH-BL

§ 12 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Preisbekanntgabe

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§ 12 NotGebV · Preisbekanntgabe

1. Für die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978 ist jede Basellandschaftliche Notarin und jeder Basellandschaftliche Notar verantwortlich.

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