217.13
TVANotGebV
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Mehrwertsteuer
§ 11 NotGebV · Mehrwertsteuer
1. Zum Stundenansatz und zu allen festen Gebührenansätzen wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
2. In der Gebührenrechnung ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.