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217.13 TVANotGebV CH-BL

§ 11 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Mehrwertsteuer

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§ 11 NotGebV · Mehrwertsteuer

1. Zum Stundenansatz und zu allen festen Gebührenansätzen wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

2. In der Gebührenrechnung ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.

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