217.11
NotV
CH-BL
§ 9 Notariatsverordnung (NotV) - Wahl der Notariatskommission
Notariatskommission
§ 9 NotV · Wahl der Notariatskommission
1. Der Basellandschaftliche Notariatsverband schlägt dem Regierungsrat die Personen vor, welche als Vertretung des Notariats Einsitz nehmen sollen.
2. Diese müssen praktizierende Basellandschaftliche Notarinnen und Notare sein; eine Mitgliedschaft im Basellandschaftlichen Notariatsverband ist nicht erforderlich.
3. Die Einsitznahme in der Notariatskommission ist ausgeschlossen für Personen, gegen die in den letzten 5 Jahren vor einer allfälligen Wahl eine Disziplinarmassnahme angeordnet worden ist.