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217.11 NotV CH-BL

§ 9 Notariatsverordnung (NotV) - Wahl der Notariatskommission

Notariatskommission
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§ 9 NotV · Wahl der Notariatskommission

1. Der Basellandschaftliche Notariatsverband schlägt dem Regierungsrat die Personen vor, welche als Vertretung des Notariats Einsitz nehmen sollen.

2. Diese müssen praktizierende Basellandschaftliche Notarinnen und Notare sein; eine Mitgliedschaft im Basellandschaftlichen Notariatsverband ist nicht erforderlich.

3. Die Einsitznahme in der Notariatskommission ist ausgeschlossen für Personen, gegen die in den letzten 5 Jahren vor einer allfälligen Wahl eine Disziplinarmassnahme angeordnet worden ist.

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