Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.11 NotV CH-BL

§ 7 Notariatsverordnung (NotV) - Einsicht in das Notariatsregister

Notariatsregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 NotV · Einsicht in das Notariatsregister

1. Name und Vorname der Notarin oder des Notars sowie der Name und die Adresse des Notariatsbüros und allfälliger Zweigbüros werden veröffentlicht.

2. Weitergehende Auskünfte erteilt die Notariatskommission nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder auf gerichtliche Anordnung hin.

3. Die Erteilung von Auskünften gemäss Abs. 2 erfolgt gestützt auf ein schriftliches Auskunftsbegehren, in dem der Grund des Gesuchs, seine gesetzliche Grundlage, die Angaben, zu denen Auskunft verlangt wird, und der für die erhaltenen Auskünfte vorgesehene Verwendungszweck aufgeführt sind.

← § 6 NotV Notariatsverordnung (NotV) - Notariatsbewilligung § 8 NotV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →