217.11
NotV
CH-BL
§ 7 Notariatsverordnung (NotV) - Einsicht in das Notariatsregister
Notariatsregister
§ 7 NotV · Einsicht in das Notariatsregister
1. Name und Vorname der Notarin oder des Notars sowie der Name und die Adresse des Notariatsbüros und allfälliger Zweigbüros werden veröffentlicht.
2. Weitergehende Auskünfte erteilt die Notariatskommission nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder auf gerichtliche Anordnung hin.
3. Die Erteilung von Auskünften gemäss Abs. 2 erfolgt gestützt auf ein schriftliches Auskunftsbegehren, in dem der Grund des Gesuchs, seine gesetzliche Grundlage, die Angaben, zu denen Auskunft verlangt wird, und der für die erhaltenen Auskünfte vorgesehene Verwendungszweck aufgeführt sind.