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217.11 NotV CH-BL

§ 6 Notariatsverordnung (NotV) - Zuständigkeit und Inhalt

Notariatsregister
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§ 6 NotV · Zuständigkeit und Inhalt

1. Die Notariatskommission führt ein Notariatsregister.

2. Das Notariatsregister enthält

a. die Registernummer;

b. den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit und akademische Titel der Notarin oder des Notars;

c. das Datum des Fähigkeitsausweises;

d. das Datum der Eintragung und der Erlöschung der Notariatsbewilligung;

e. den Namen und die Adresse des Notariatsbüros sowie des oder der Zweigbüros;

f. Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung;

g. die Anzahl der abgegebenen Amtsstempel und Amtssiegel;

h. Angaben zur Art, zur Dauer bzw. Höhe sowie zum Grund von Disziplinarmassnahmen;

i. das Datum, die Dauer und den Grund eines Entzugs oder einer Sistierung der Notariatsbewilligung;

k. die Mutationen.

3. Die Notarin oder der Notar meldet der Notariatskommission umgehend alle Änderungen einer Voraussetzung für die Notariatsbewilligung.

4. Die Angaben zu den Disziplinarmassnahmen gemäss Bst. h werden nach Ablauf von 5 Jahren seit ihrem Eintrag aus dem Notariatsregister gelöscht.

5. Sistierungen und Entzüge der Notariatsbewilligung ohne Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren (§ 55 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 Bst. a, b, d und e des Notariatsgesetzes) werden mit dem Wegfall ihres Grundes aus dem Notariatsregister gelöscht, disziplinarische Entzüge oder Sistierungen nach Ablauf von 10 Jahren seit ihrem Eintrag.

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