§ 6 Notariatsverordnung (NotV) - Zuständigkeit und Inhalt
§ 6 NotV · Zuständigkeit und Inhalt
1. Die Notariatskommission führt ein Notariatsregister.
2. Das Notariatsregister enthält
a. die Registernummer;
b. den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit und akademische Titel der Notarin oder des Notars;
c. das Datum des Fähigkeitsausweises;
d. das Datum der Eintragung und der Erlöschung der Notariatsbewilligung;
e. den Namen und die Adresse des Notariatsbüros sowie des oder der Zweigbüros;
f. Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung;
g. die Anzahl der abgegebenen Amtsstempel und Amtssiegel;
h. Angaben zur Art, zur Dauer bzw. Höhe sowie zum Grund von Disziplinarmassnahmen;
i. das Datum, die Dauer und den Grund eines Entzugs oder einer Sistierung der Notariatsbewilligung;
k. die Mutationen.
3. Die Notarin oder der Notar meldet der Notariatskommission umgehend alle Änderungen einer Voraussetzung für die Notariatsbewilligung.
4. Die Angaben zu den Disziplinarmassnahmen gemäss Bst. h werden nach Ablauf von 5 Jahren seit ihrem Eintrag aus dem Notariatsregister gelöscht.
5. Sistierungen und Entzüge der Notariatsbewilligung ohne Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren (§ 55 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 Bst. a, b, d und e des Notariatsgesetzes) werden mit dem Wegfall ihres Grundes aus dem Notariatsregister gelöscht, disziplinarische Entzüge oder Sistierungen nach Ablauf von 10 Jahren seit ihrem Eintrag.