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217.11 NotV CH-BL

§ 5 Notariatsverordnung (NotV) - Unterschrift der Notarin bzw. des Notars

Notariatsbewilligung
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§ 5 NotV · Unterschrift der Notarin bzw. des Notars

1. Die Notariatskommission leitet die Notarunterschrift der Landeskanzlei weiter.

2. Ändert sich die Notarunterschrift, ist ein Muster der neuen Notarunterschrift der Notariatskommission zuzustellen.

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