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217.11 NotV CH-BL

§ 41 Notariatsverordnung (NotV) - Änderung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 41 NotV · Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vom 23. März 2010 wird wie folgt geändert: ...

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