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217.11 NotV CH-BL

§ 4 Notariatsverordnung (NotV) - Berufshaftpflichtversicherung

Notariatsbewilligung
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§ 4 NotV · Berufshaftpflichtversicherung

1. Die Berufshaftpflichtversicherung ist bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz abzuschliessen.

2. Diese muss aufweisen

a. die von der Sicherheitsdirektion festgelegte Mindestversicherungssumme;

b. einen Selbstbehalt, der nicht mehr als CHF 10'000.- beträgt;

c. einen Versicherungsschutz, der während der Dauer der Berufsausübung verursachte Schäden abdeckt, die innert 10 Jahren nach deren Beendigung geltend gemacht werden.

3. Die Versicherungsgesellschaft muss sich gegenüber der Notariatskommission verpflichten, das Erlöschen der Versicherung oder Änderungen der gemeldeten Versicherungspolice von sich aus anzuzeigen.

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