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217.11 NotV CH-BL

§ 33 Notariatsverordnung (NotV) - Verfahren bei Mängeln

Aufsicht, Inspektion
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§ 33 NotV · Verfahren bei Mängeln

1. Wenn erhebliche Mängel festgestellt werden, werden Revisionsbericht und Inspektionsbericht der Notarin oder dem Notar zur Vernehmlassung zugestellt.

2. Zur Behebung der gerügten erheblichen Mängel setzt die Notariatskommission Fristen.

3. Bei untergeordneten Mängeln ist die Angelegenheit mit der Notarin oder dem Notar zu besprechen und im Inspektionsprotokoll festzuhalten.

4. Bei Vorliegen von schweren Mängeln bleibt die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vorbehalten.

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