217.11
NotV
CH-BL
§ 31 Notariatsverordnung (NotV) - Auskunftspflicht des Notars oder der Notarin
Aufsicht, Inspektion
§ 31 NotV · Auskunftspflicht des Notars oder der Notarin
1. Die Notarin oder der Notar ist verpflichtet, der Notariatskommission und der externen Fachstelle allen Aufschluss zu geben, damit die ordnungsgemässe Amtsführung überprüft werden kann.