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217.11 NotV CH-BL

§ 30 Notariatsverordnung (NotV) - Prüfung der Buchhaltung

Aufsicht, Inspektion
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§ 30 NotV · Prüfung der Buchhaltung

1. Hat die Notarin oder der Notar die Revision der Buchhaltung einer externen Fachstelle übertragen, so legt sie oder er deren Revisionsbericht der Notariatskommission vor.

2. Besteht kein Revisionsbericht einer externen Fachstelle, so legt die Notarin oder der Notar Auszüge der separaten Konten für Notariatsgebühreneinnahmen und für Notariatskundengelder vor.

3. Lassen sich aus den vorgelegten Unterlagen die nötigen Erkenntnisse bezüglich der Ordnungsgemässheit der Buchführung nicht erlangen, zieht die Notariatskommission auf Kosten der Notarin oder des Notars eine externe Revisionsstelle bei.

4. Die externe Fachstelle unterliegt der Schweigepflicht. Bei deren Verletzung wird sie der Notarin oder dem Notar verantwortlich.

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