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217.11 NotV CH-BL

§ 3 Notariatsverordnung (NotV) - Veröffentlichung

Notariatsbewilligung
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§ 3 NotV · Veröffentlichung

1. Erteilung, Erlöschen und Sistierung der Notariatsbewilligung sind im Notariatsregister einzutragen und im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft zu veröffentlichen.

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