217.11
NotV
CH-BL
§ 3 Notariatsverordnung (NotV) - Veröffentlichung
Notariatsbewilligung
§ 3 NotV · Veröffentlichung
1. Erteilung, Erlöschen und Sistierung der Notariatsbewilligung sind im Notariatsregister einzutragen und im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft zu veröffentlichen.