217.11
NotV
CH-BL
§ 28 Notariatsverordnung (NotV) - Inspektion, Umfang
Aufsicht, Inspektion
§ 28 NotV · Inspektion, Umfang
1. Die Inspektion bezieht sich namentlich auf
a. das Fehlen unvereinbarer Tätigkeiten; dieses wird in der Regel durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Notars oder der Notarin bestätigt;
b. das Vorhandensein eigener Büroräumlichkeiten und selbstständiger Infrastruktur;
c. die Urkundenprotokolle und die Belegsammlung, namentlich im Hinblick auf die Urkundengestaltung;
d. den Nachweis über das Führen einer ordnungsgemässen Buchhaltung und die Verwaltung von Kundenvermögen.