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217.11 NotV CH-BL

§ 28 Notariatsverordnung (NotV) - Inspektion, Umfang

Aufsicht, Inspektion
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§ 28 NotV · Inspektion, Umfang

1. Die Inspektion bezieht sich namentlich auf

a. das Fehlen unvereinbarer Tätigkeiten; dieses wird in der Regel durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Notars oder der Notarin bestätigt;

b. das Vorhandensein eigener Büroräumlichkeiten und selbstständiger Infrastruktur;

c. die Urkundenprotokolle und die Belegsammlung, namentlich im Hinblick auf die Urkundengestaltung;

d. den Nachweis über das Führen einer ordnungsgemässen Buchhaltung und die Verwaltung von Kundenvermögen.

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