217.11
NotV
CH-BL
§ 27 Notariatsverordnung (NotV) - Befreiung vom Berufsgeheimnis
Aufsicht, Inspektion
§ 27 NotV · Befreiung vom Berufsgeheimnis
1. Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis sind bei der Notariatskommission einzureichen. Das Verfahren ist kostenlos.
2. Gegen den ablehnenden Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.