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217.11 NotV CH-BL

§ 27 Notariatsverordnung (NotV) - Befreiung vom Berufsgeheimnis

Aufsicht, Inspektion
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§ 27 NotV · Befreiung vom Berufsgeheimnis

1. Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis sind bei der Notariatskommission einzureichen. Das Verfahren ist kostenlos.

2. Gegen den ablehnenden Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

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