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217.11 NotV CH-BL

§ 26 Notariatsverordnung (NotV) - Weisungen

Aufsicht, Inspektion
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§ 26 NotV · Weisungen

1. Weisungen der Notariatskommission, welche das Verhältnis zu Behörden berühren, sind mit diesen vorgängig abzusprechen.

2. Weisungen genereller Natur sind den Notarinnen und den Notaren bekannt zu machen.

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