217.11
NotV
CH-BL
§ 26 Notariatsverordnung (NotV) - Weisungen
Aufsicht, Inspektion
§ 26 NotV · Weisungen
1. Weisungen der Notariatskommission, welche das Verhältnis zu Behörden berühren, sind mit diesen vorgängig abzusprechen.
2. Weisungen genereller Natur sind den Notarinnen und den Notaren bekannt zu machen.