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217.11 NotV CH-BL

§ 25 Notariatsverordnung (NotV) - Jährliche Beurkundungsstatistik

Bestimmungen zur Berufsausübung
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§ 25 NotV · Jährliche Beurkundungsstatistik

1. Nach Abschluss des Kalenderjahrs ist der Notariatskommission die Beurkundungsstatistik einzureichen, gegliedert nach Geschäften in folgenden Rechtsgebieten

a. Stiftungsrecht;

b. * Güter- und Erbrecht, Vermögensverträge nach Partnerschaftsgesetz;

c. Gesellschaftsrecht;

d. Sachenrecht;

e. Bürgschaftsrecht;

f. sonstige öffentliche Beurkundungen;

g. Beglaubigungen.

2. Der Statistik ist ein Bericht über allfällige besondere Vorfälle beizulegen.

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