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217.11 NotV CH-BL

§ 24 Notariatsverordnung (NotV) - Amtsstempel und Amtssiegel

Bestimmungen zur Berufsausübung
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§ 24 NotV · Amtsstempel und Amtssiegel

1. Amtsstempel und Amtssiegel sind ausschliesslich über die Notariatskommission zu beziehen.

2. Sie haben folgende Anforderungen zu erfüllen

a. rund mit Durchmesser von 33 mm;

b. Name, Vorname und allfällige akademische Titel der Notarin oder des Notars;

c. die Angabe Basellandschaftliche Notarin oder Basellandschaftlicher Notar;

d. im Zentrum das Kantonswappen;

e. ein weiterer individualisierender Zusatz, wenn 2 Notare oder Notarinnen den gleichen Namen haben.

3. Das Amtssiegel kann in Form eines Prägestempels oder eines Papiersiegels verwendet werden.

4. Die Personalangaben für Amtsstempel und Amtssiegel sind im Gesuch um Erteilung der Notariatsbewilligung zu nennen. Die Notariatskommission lässt nach deren Genehmigung beim Stab Rechnungswesen, Einkauf und Logistik der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion eine Vorlage erstellen und gibt die Herstellung des Amtsstempels und Amtssiegels in einem Exemplar in Auftrag.

5. Amtsstempel und Amtssiegel werden erst nach Erteilung der Notariatsbewilligung anlässlich der Anfangsinspektion des Notariatsbüros ausgehändigt.

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