217.11
NotV
CH-BL
§ 23 Notariatsverordnung (NotV) - Urkundengestaltung
Bestimmungen zur Berufsausübung
§ 23 NotV · Urkundengestaltung
1. Für Originalurkunden ist als Urkundenpapier ein gut beschreibbares, haltbares Papier in guter Qualität in Format A4 zu verwenden.
2. Die Urkunden sind in gut lesbarer Handschrift, in dokumentenechter Schreibmaschinenschrift oder durch ein Druckverfahren herzustellen, das in einer üblichen Art der Aufbewahrung die Haltbarkeit der Schrift gewährleistet.
3. Die Urkunden sind mit der Protokollnummer des Urkundenprotokolls zu versehen.
4. Im Übrigen können durch Fotokopieverfahren weitere beglaubigte Exemplare hergestellt werden.
5. Für Dokumenten- und Unterschriftsbeglaubigungen darf ein Stempel mit dem Beglaubigungstext verwendet werden.