217.11
NotV
CH-BL
§ 22 Notariatsverordnung (NotV) - Reklame
Bestimmungen zur Berufsausübung
§ 22 NotV · Reklame
1. In allen Hinweisen auf die Notariatstätigkeit (Auskündigungen, Korrespondenz, Büroschilder usw.) enthält sich die Notarin oder der Notar aufdringlicher Reklame.
2. Zulässig sind die üblichen Bekanntmachungen von Büroeröffnungen, Adressänderungen usw.