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217.11 NotV CH-BL

§ 21 Notariatsverordnung (NotV) - Notariatsbüro, Erreichbarkeit

Bestimmungen zur Berufsausübung
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§ 21 NotV · Notariatsbüro, Erreichbarkeit

1. Die Notarin bzw. der Notar verfügt am Geschäftsdomizil über eigene Büroräumlichkeiten, die nach Lage, Zustand und Infrastruktur Gewähr für eine selbstständige, unabhängige und einwandfreie Berufsausübung bieten.

2. Das Notariatsbüro verfügt über abgetrennte Räumlichkeiten mit unabhängigem Zugang; es bietet Gewähr für die Wahrung der Vertraulichkeit und der Geheimhaltungspflicht sowie für eine zweckmässige Archivierung der Akten.

3. Das Notariatsbüro darf nur für die berufliche und eine mit ihr vereinbare weitere Tätigkeit verwendet werden. Als unvereinbar gelten insbesondere Tätigkeiten, die Verletzungen des notariellen Berufsgeheimnisses mit sich bringen können.

4. Die Notarin oder der Notar gewährleistet ihre bzw. seine Erreichbarkeit zu den üblichen Bürozeiten.

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