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217.11 NotV CH-BL

§ 20 Notariatsverordnung (NotV) - Prüfung der Notarinnen und Notare der Gemeinden

Notariatsprüfung
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§ 20 NotV · Prüfung der Notarinnen und Notare der Gemeinden

1. Die Prüfung der Gemeindenotarinnen und Gemeindenotare umfasst

a. 1 Klausur im Grundbuch- und Sachenrecht, mit Schwerpunkt auf Handänderungen an Grundstücken mit einer Prüfungsdauer von 5 Stunden;

b. 1 mündliche Prüfung mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.

2. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Noten mindestens mit genügend bewertet worden sind.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Notariatsprüfung sinngemäss.

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