217.11
NotV
CH-BL
§ 2 Notariatsverordnung (NotV) - Begutachtung des Gesuchs
Notariatsbewilligung
§ 2 NotV · Begutachtung des Gesuchs
1. Der Regierungsrat lädt vor dem Entscheid die Notariatskommission zur Begutachtung des Gesuchs ein.
2. Diese erstattet dem Regierungsrat innert 30 Tagen Bericht und nimmt Stellung bezüglich Erteilung oder Nichterteilung der Notariatsbewilligung.