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217.11 NotV CH-BL

§ 19 Notariatsverordnung (NotV) - Wiederholung der Notariatsprüfung

Notariatsprüfung
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§ 19 NotV · Wiederholung der Notariatsprüfung

1. Wird die Prüfung am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt, sind nur jene Teile der Prüfung erneut zu absolvieren, welche in der 1. Prüfung mit weniger als der Note 4 bewertet worden sind.

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