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217.11 NotV CH-BL

§ 17 Notariatsverordnung (NotV) - Entscheid über Notariatsprüfung

Notariatsprüfung
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§ 17 NotV · Entscheid über Notariatsprüfung

1. Der Prüfungsausschuss teilt den Entscheid mit Bekanntgabe der Noten in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung mit.

2. Der Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden.

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