217.11
NotV
CH-BL
§ 16 Notariatsverordnung (NotV) - Abbruch der Prüfung
Notariatsprüfung
§ 16 NotV · Abbruch der Prüfung
1. Der Abbruch oder das Fernbleiben von einer Prüfung nach erfolgter Zulassung ohne wichtigen Grund wird dem Nichtbestehen der Notariatsprüfung gleichgestellt.
2. Wichtige Gründe stellen namentlich Krankheit oder ein Unfall, dessen Folgen die Ablegung einer Prüfung objektiv verunmöglichen, sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar.
3. Sie sind unverzüglich zu melden und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen zu belegen.
4. Über das Vorliegen wichtiger Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss.
5. Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben von einer Prüfung ist diese anlässlich des nächsten Prüfungstermins nachzuholen. Diese Nachprüfung gilt nicht als Wiederholung gemäss § 12 des Notariatsgesetzes.