217.11
NotV
CH-BL
§ 15 Notariatsverordnung (NotV) - Bewertung
Notariatsprüfung
§ 15 NotV · Bewertung
1. Die Prüfungen werden nach folgender Notenskala bewertet, die keine halben Noten beinhaltet
Note 6: sehr gut
Note 5: gut
Note 4: genügend
Note 3: ungenügend
Note 2: schlecht
Note 1: sehr schlecht.
2. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Noten genügend und nicht mehr als 1 Note ungenügend ist.
3. Die Noten werden auf Vorschlag der Examinatoren durch den Prüfungsausschuss festgesetzt.