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217.11 NotV CH-BL

§ 15 Notariatsverordnung (NotV) - Bewertung

Notariatsprüfung
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§ 15 NotV · Bewertung

1. Die Prüfungen werden nach folgender Notenskala bewertet, die keine halben Noten beinhaltet

Note 6: sehr gut

Note 5: gut

Note 4: genügend

Note 3: ungenügend

Note 2: schlecht

Note 1: sehr schlecht.

2. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Noten genügend und nicht mehr als 1 Note ungenügend ist.

3. Die Noten werden auf Vorschlag der Examinatoren durch den Prüfungsausschuss festgesetzt.

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