§ 14 Notariatsverordnung (NotV) - Gestaltung der Notariatsprüfung
§ 14 NotV · Gestaltung der Notariatsprüfung
1. Die Notariatsprüfung umfasst
a. 2 Klausuren mit einer Prüfungsdauer von je 5 Stunden mit Schwerpunkt bei Gegenständen des nicht grundbuchbezogenen Notariats;
b. 1 Klausur mit Schwerpunkt im Grundbuch- und Sachenrecht und einer Prüfungsdauer von 10 Stunden;
c. 1 mündliche Prüfung mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.
2. Die 5-stündigen Klausuren werden in der Regel am selben Tag durchgeführt.
3. Die schriftlichen Prüfungen sind praxisbezogen auszugestalten und finden unter Aufsicht statt.
4. Die Examinatorin oder der Examinator bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
5. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Beginn der Prüfung eine schriftliche Erklärung abzugeben, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu gebrauchen und keine fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen.
6. Bei Zuwiderhandlung gilt die Notariatsprüfung als nicht bestanden.
7. Die mündliche Prüfung wird von einer Examinatorin oder einem Examinator abgenommen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Hochschulabschluss erstellt ein Protokoll der Prüfung.