Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.11 NotV CH-BL

§ 12 Notariatsverordnung (NotV) - Zulassung zur Notariatsprüfung

Notariatsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 NotV · Zulassung zur Notariatsprüfung

1. Gesuche um Zulassung zur Notariatsprüfung sind der Notariatskommission einzureichen.

2. Dem Gesuch sind beizulegen

a. ein zivilstandsamtlicher Personenstandsausweis;

b. ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis;

c. ein aktueller Auszug aus dem Strafregister;

d. ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohnsitzgemeinde;

e. eine Bestätigung über das juristische Studium mit Abschluss als lic. iur. oder Master oder über ein gleichwertiges Hochschuldiplom in einem anderen Staat, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;

f. eine Bestätigung über das Notariatspraktikum.

3. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss der Notariatskommission.

4. Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

← § 11 NotV Notariatsverordnung (NotV) - Notariatsbewilligung § 13 NotV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →