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217.11 NotV CH-BL

§ 10 Notariatsverordnung (NotV) - Konstituierung, Ausschüsse, Verfahren

Notariatskommission
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§ 10 NotV · Konstituierung, Ausschüsse, Verfahren

1. Die Notariatskommission konstituiert sich nach Massgabe des Gesetzes selbst.

2. Sie kann neben dem Prüfungsausschuss weitere Ausschüsse bilden und diesen allgemeine oder besondere Aufgaben übertragen.

3. Das Verfahren und die Beschlussfassung richtet sich nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft. Beschlüsse können auch im Zirkularverfahren gefasst werden.

4. Die Notariatskommission kann sich ein Geschäftsreglement geben, welches vom Regierungsrat zu genehmigen ist.

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