216.11
CH-BL
§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit - Gebühren
Erteilung und Entzug der Bewilligung
§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit · Gebühren
1. Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug beträgt zwischen 750 und 2000 Franken. Sie berechnet sich nach dem Aufwand.
2. Entspricht die Mindest- oder Höchstgebühr nach Absatz 1 in ausserordentlich einfachen bzw. aufwändigen Fällen nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, kann die zuständige Behörde davon abweichen. Die Höchstgebühr darf dabei um höchstens 100% überschritten werden.