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216.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit - Gebühren

Erteilung und Entzug der Bewilligung
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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit · Gebühren

1. Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug beträgt zwischen 750 und 2000 Franken. Sie berechnet sich nach dem Aufwand.

2. Entspricht die Mindest- oder Höchstgebühr nach Absatz 1 in ausserordentlich einfachen bzw. aufwändigen Fällen nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, kann die zuständige Behörde davon abweichen. Die Höchstgebühr darf dabei um höchstens 100% überschritten werden.

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