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216.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit - Angaben und Beilagen bei Gesuchen juristischer Personen und von Personengesellschaften

Erteilung und Entzug der Bewilligung
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§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit · Angaben und Beilagen bei Gesuchen juristischer Personen und von Personengesellschaften

1. Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten

a. Firma,

b. Sitz.

2. Dem Gesuch sind bezüglich der für die Kreditvergabe und/oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen folgende Unterlagen beizulegen

a. Auszug aus dem Strafregister,

b. Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten 2 Jahre vor Gesuchstellung (bei Sitzwechsel innerhalb des genannten Zeitraums sind auch die Auszüge des früheren Sitzes beizubringen),

c. Nachweis des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen und

d. Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichgestellten Sicherheit.

3. Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die auf dem Gebiet der Kreditvergabe tätig werden wollen, haben zusätzlich nachzuweisen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen (notwendiges Eigenkapital) erfüllt sind. Für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der einfachen Gesellschaft gilt § 5 Absatz 3.

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