216.11
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit - Gesuchstellung
Erteilung und Entzug der Bewilligung
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit · Gesuchstellung
1. Das Gesuch auf Erteilung der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich zu stellen.