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216.11 CH-BL

§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit - Gesuchstellung

Erteilung und Entzug der Bewilligung
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§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit · Gesuchstellung

1. Das Gesuch auf Erteilung der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich zu stellen.

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