Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213 CH-BL

§ 6 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Inkrafttreten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 EG BewG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrats.

← § 5 EG BewG Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →