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213 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Entscheidgebühren und Ausführungsbestimmungen

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§ 4 EG BewG · Entscheidgebühren und Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt die Gebühren für die Behandlung eines Gesuches um Bewilligung des Grundstückerwerbs.

2. Der Regierungsrat kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.

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