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CH-BL
§ 4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Entscheidgebühren und Ausführungsbestimmungen
§ 4 EG BewG · Entscheidgebühren und Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat bestimmt die Gebühren für die Behandlung eines Gesuches um Bewilligung des Grundstückerwerbs.
2. Der Regierungsrat kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.