213
CH-BL
§ 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Zuständige Behörden
§ 2 EG BewG · Zuständige Behörden
1. Bewilligungsbehörde ist die Bau- und Umweltschutzdirektion, beschwerdeberechtigte Behörde die Sicherheitsdirektion, Beschwerdeinstanz der Regierungsrat (Artikel 15 Absatz 1 BewG).
2. Das Grundbuchamt meldet die statistischen Angaben der Sicherheitsdirektion, die sie dem Bundesamt für Justiz weiterleitet (Artikel 24 Absatz 3 BewG).