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213 CH-BL

§ 1 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Zweck

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§ 1 EG BewG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG).

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